Abfallanlage Türk-Marzoll

Schließung der Abfallanlage Türk im April 2016

Bei zwei Prüfungen durch das Landratsamt BGL auf dem Betriebsgelände Anfang 2015 wurden derartig schwere Verstöße gegen geltende Sicherheits- und Umweltbestimmungen festgestellt. Dem Betreiber wurde auferlegt entweder die Geschäftsführung zu wechseln oder den Betrieb zu schließen. Daraufhin verkaufte der Betreiber den Betrieb an die Firma Schaumaier in Traunstein. Nach Übernahme wurde der Zustand des Betriebsgeländes fachlich deutlich verbessert und mit der Verlegung verschiedener Müllsorten begonnen. Am 28.04.2016 wurde dem Landratsamt BGL offiziell die Schließung der Abfallanlage bekannt gegeben. Damit ist dem Verein Lebenswertes Bad Reichenhall nach vier Jahren mühseliger Dokumentation, zahlreichem Akteneinsichten und großen finanziellen Anstrengungen für technische und juristischen Gutachten gelungen die Bestehenden Missständen und Gefährdungen der Abfallanlage zu beenden.

Bilder des Betriebsgeländes der msp Gruppe vom 09.02.2014

Wie aktuelle Bilder zeigen werden gewisse Auflagen wie,

  • Außerhalb der Betreibszeiten sind sämtliche Hallentore geschlossen zu halten
  • Außerhalb der Hallen und Gebäude dürfen Abfälle weder gelagert noch zwischengelagert oder kurzfristig abgestellt oder behandelt werden.
  • die zeitweilige Lagerung von Papierabfällen und der gepressten Ballen ist antragsmäßig nur in Halle 1 zulässig.
  • Im Freien werden lediglich leere Container abgestellt.
  • Auf befestigten, wasserdurchlässigen Flächen (Freiflächen) dürfen nur leere und gereinigte Container (besenrein) abgestellt werden.
  • Ungereinigte oder nicht leere Container unterligen den Anfordrungen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen (Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf nur in Halle 1 oder Halle 2 erfolgen. Oder jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf unbefestigtem Gelände oder nicht ordnungsgemäß entwässerten Flächen – ohne Schmutz – und Mischwasserkanalanschluss – ist unzulässig. Fläche, die an Sickeranlagen angeschlossen sind, bzw. deren Entwässerung faktisch einer Versickerung gleich kommt, sind keine ordnungsgemäß entwässerten Flächen im o.g. Sinn) nicht eingehalten.