Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenswertes Bad Reichenhall“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 83435 Bad Reichenhall, Ortsteil Türk-Marzoll, Kohlerbachstraße 51.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein „Lebenswertes Bad Reichenhall“ (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie anlassbezogen Hilfsaktionen.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Information und Aufklärung der Bevölkerung zu Planungen und Bauvorhaben oder künftigen Belastungen durch nicht kurortverträgliches Gewerbe.

Die Bevölkerung soll bewahrt werden vor Zunahme des Verkehrslärms und Schadstoffemissionen.

Der Kurortcharakter von Bad Reichenhall soll erhalten werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden. Für Minderjährige ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
  • Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  • Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Es ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  • Eine Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung keine Mitgliedsbeiträge mehr entrichtet.
  • Ein Mitglied kann mit einstimmigem Vorstandsbeschluss bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden.
  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitglieder- versammlung. Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich am Anfang eines Kalenderjahres entrichtet werden.
  • § 4 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    § 5 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jedoch nur der 1. und der 2. Vorsitzende, sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
    3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind.
      Die Einladung kann schriftlich oder mündlich durch ein Vorstandsmitglied erfolgen.
      Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
      Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll mit Stimmverhältnis festzuhalten.

    § 6 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

      Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies fordern.

    2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen.
      Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 1 Woche vor der Versammlung durch „E-Mail“ (e-Post) und Brief.

      Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.

    3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
    4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    7. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
    8. Das Versammlungsprotokoll soll enthalten:
      Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, Anträge mit Abstimmungsergebnis, Beschlüsse.
      Vom Schriftführer ist ein Versammlungsprotokoll zu erstellen. Es ist von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    § 7 Auflösung des Vereins

    1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Geänderte Satzung vom 30. März 2017